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20.02.2005 - Aufgabenbereichs für den Bezirksausschuss |
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F.D.P. Fraktion im Rat der Stadt Leichlingen
Wolf Melchior Michael Lintz Bahnhofstrasse 15b 42799 Leichlingen
Stadt Leichlingen Herrn Bürgermeister Ernst Müller Am Büscherhof 1
42799 Leichlingen
Leichlingen, 20.02.2005
Antrag bezüglich der Erweiterung des Aufgabenbereichs für den Bezirksausschuss
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Müller,
die FDP Leichlingen hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 16.12.2004 bezüglich Top 6 der Tagesordnung „Zuständigkeiten des Bezirksausschuss“.Aus diesem Grund stelle ich für die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Leichlingen den Antragum Klärung und schriftliche Beantwortung nachstehender Fragen zu § 9 der Zuständigkeitsordnung:
1. Gem.§ 39 Abs.8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) trifftder Rat die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften in der Hauptsatzung. In der uns vorliegenden Fassung der Hauptsatzung fehlt jeder Hinweis auf die Gründung, Abgrenzung und Regelungen einer Bezirksvertretung Witzhelden. Die Erwähnung der Bezirksvertretung Witzhelden in §9 Abs.1 der Zuständigkeitsordnung wird sich auf §7 Abs.1 der Hauptsatzung in Verbindung mit §39 Abs.4 GO nicht stützen lassen, da § 39 Abs.8 GO im Gegensatz zu §58 Abs.1 Satz 1 GO ausdrücklich eine Regelung in der Hauptsatzung verlangt. Ist die im Internet hinterlegte Fassung der Hauptsatzung überholt? – Falls nicht, bedarf die Hauptsatzung einer Überarbeitung und kann die Bezirksvertretung Witzhelden überhaupt auf der gegenwärtigen Rechtsgrundlage ihre Arbeit fortsetzen?
2. Gem.§9 Abs.1 Zuständigkeitsordnung sollen alle bezirksbezogenen Aufgaben auf den Bezirksausschuss übertragen werden. Sind nun mit diesen Beschluss alle bezirksbezogenen Aufgaben übertragen worden und sind die in Abs.2 genannten Angelegenheiten lediglich Beispiele?; oder wird in Abs.1 nur eine Zielrichtung beschrieben, so dass nur die in Abs.2 genannten Angelegenheiten übertragen worden sind.
3. Gemäß Abs.2 entscheidet der Bezirksausschuss auch über die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen bezirksbezogener Bedeutung. Wie lässt sich diese Zuweisung mit §41 Abs.1 Gemeindeordnung vereinbaren, nach dem die Errichtung öffentlicher Einrichtungen zu den unentziehbaren Rechten des Rates zählt?
Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage muss die alte Zuständigkeitsordnung für den Bezirksausschuss angewendet werden.
Mit freundlichen Grüssen
Michael A.Lintz Ratsmitglied
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